prosystems GmbH
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::: Als Errichter von ELA- bzw. Sprachalarmierungsanlagen geben wir Ihnen hier einen Überblick über die wesentlichen Normen und Richtlinien im Bereich der Sprachalarmierung.
Eine Sprachalarmierungsanlage muss sämtliche geltende nationale und internationale Normen erfüllen, wie u.a.:
- VDE/DIN/EN/IEC 65 und Einhaltung der EMV
- speziell DIN EN 50065 / 50081 / 55020 / 55022
- DIN VDE 0848 Teil 1–4, 0843 und 0845 (Überspannung/Statische Elektrizität)
- DIN EN 60849 Elektroakustische Notfallwarnsysteme (Produktnorm)
- DIN VDE 0833-4 Festlegung für Anlagen zur Sprachalarmierung im Brandfall (Installationsnorm) – seit Ende 2007 in Kraft
- DIN VDE 0800/0804/0828 in Bezug auf die Selbstüberwachung des Systems vom Mikrofon bis zum Installationsbereich mit permanenter Überwachung und Einzel-Fehlermeldung/Sammelstörmeldung der Systemtechnik zur Weiterleitung an die Gebäudeleittechnik
- die derzeit gültigen Qualitätsrichtlinien des Zentralverbandes der Elektroindustrie (ZVEI) - Leistungsgemeinschaft Beschallungstechnik - sind durch die entsprechende Auswahl der Anlagentechnik zu beachten und einzuhalten.
Ziel einer Sprachalarmierung ist es, Personen zu veranlassen, einen gefährdeten Bereich schnell und geordnet über die zuvor festgelegten und gekennzeichneten Fluchtwege zu verlassen. In Gefahrensituationen den sichersten und schnellsten Weg aus dem Gefahrenbereich zu finden, ist im Brandfall – vor allem bei starker Rauchentwicklung – schwierig. In diesem Fall kann die Sprachalarmierungsanlage Leben retten. Die Reaktionszeit der gefährdeten Personen wird reduziert, die Durchsagen können mehrsprachig erfolgen, die Feuerwehr kann mit eindeutigen Anweisungen die nächsten Handlungsschritte weitergeben und ggf. Räumung durch Entwarnung aufheben.
Das deutsche Bauordnungsrecht fordert u.a. Alarmierungseinrichtungen für:
- Verkaufsstätten über 2.000 m²
- Versammlungsstätten für mehr als 200 Personen
- Sportstätten für mehr als 1000 Personen
und für alle:
- Krankenhäuser
- Beherbergungsstätten und
- Schulen
Die Anforderungen der in den einzelnen Bundesländern ergangenen jeweiligen bauaufsichtlichen Verordnungen und Richtlinien sind zu beachten. Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben werden projektspezifische Forderungen an den vorbeugenden Brandschutz durch die Behörden im Brandschutzkonzept gestellt. Es gilt der Grundsatz, dass bei gleichzeitiger Gültigkeit mehrerer Normen, die höheren Anforderungen zu Grunde gelegt werden müssen. Welche Gebäude und Räume einem Alarmierungsbereich zuzuordnen sind, muss aus den Unterlagen hervorgehen. Ebenso, welche der Normen in diesem Fall anzuwenden sind. Davon sind optimale Planung und Ausführung abhängig.
Die Normen und Richtlichen geben klare technische Vorgaben zum akustischen Gefahrensignal, zu Sprachdurchsagen, zur Alarmauslösung, Stromversorgung und Ersatzstromversorgung, zu den Lautsprechern, zur Komponenten-Überwachung und zur Verwaltung und Abarbeitung von Störungsmeldungen. Die Richtlinien umfassen ferner Vorgaben zur Planung und Projektierung sowie zur Betriebsdokumentation, Instandhaltung und Wartung.
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